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Der Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung der Sache ermöglichen.

12.03.2010

Womit sich deutsche Gerichte ab und zu herumschlagen beschäftigen dürfen ist schon interessant. Auf der anderen Seite ist dieses aber auch ein prägnantes Beispiel für die Klagewut verschiedener Verbraucher, der Rechtschutzversicherung sei Dank.

In einem Urteil vom 10.03.2010, also ganz frisch, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) gemäß der Überschrift geurteilt. Hier die komplette Pressemitteilung.

Wie man da bis vor den BGH klagen kann ist mir zwar unverständlich, aber nun. Wahrscheinlich wäre es billiger gewesen, sich gleich ein neues Fahrzeug zu kaufen. Zumal die Frage nach dem Fehler ja bis jetzt nicht geklärt ist und jedwede Beweislast wohl nicht mehr zu erbringen ist.

So ungewöhnlich ist der Vorgang dann aber auch nicht. Auch wir haben schon die Erfahrung gemacht, dass Geräte reklamiert wurden, diese uns dann aber nicht zur Analyse überlassen wurden. Dieses müssen wir aber logischerweise schon allein deswegen tun, um unsere Rechte an unsere Vorlieferanten durchzusetzen.

Wenn sich anstatt an uns, dann direkt an den Hersteller gewandt wird und dort oder unterversichert auf dem Postweg das Gerät dann verschwindet, ja dann ist das bestenfalls Pech.

Dieses passiert ebenfalls häufiger als man denkt. Daher bieten wie für nahezu jeden Kunden die Herstellerabwicklung an. Dabei ist es völlig egal ob das Gerät bei uns erworben wurde, oder nicht.



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