Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über dessen W-LAN Dritte Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) begehen, grundsätzlich bejaht.
Allerdings sieht der Bundesgerichtshof hier einen deutlichen Unterschied zwischen Haftung und voller Verantwortlichkeit. Daher hat der BGH die Verantwortlichkeit deutlich eingeschränkt, da er keinen Schadensersatzanspruch sieht. Eine der wichtigsten Aussagen in diesem Prozess war, dass der BGH die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG anwenden will, bzw. angewandt hat.
Diese Regelung, welche von bestimmten Gerichte immer wieder links liegen gelassen wird, besagt das die Abmahnkosten auf 100,- begrenzt werden. Damit ist sicherlich die Abmahnindustrie nicht zufrieden, welche um die ganze Filesharing Geschichte ein gut gehendes Geschäftsmodell aufgebaut hat. Aber lassen wir die Kirche mal im Dorf. Vor der ganzen Filesharing Nummer war eine Abmahnung in Ordnung, sie zeigte schließlich ein Fehlverhalten auf, welches abgestellt werden sollte. Heute wird sie häufig missbräuchlich zur Profitgenerierung auf Kosten Dritter genutzt.
100 Euro sind, verglichen mit den bisherigen Kosten, fast geschenkt, aber dafür kann man besser Essen gehen.
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